Автор: Вика (January 26, 2000 at 10:31:34):
В ответ на: Re: Уточнение (+), автор -Володя (January 26, 2000 at 04:31:34):
Во избежание разночтений предлагаю прочитать сам текст нового Закона (правда, он у меня только в оригинале :-)). Но зато есть возможность попрактиковаться!!!
14/533
Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Peter Struck, Otto Schily,
Wilhelm Schmidt
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts =
16.03.1999 - 533
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Peter Struck, Otto Schily, Wilhelm Schmidt
(Salzgitter), Kerstin Muller (Koln), Rezzo Schlauch, Kristin Heyne,
......
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts
A. Problem
Verbesserung der Integration der dauerhaft in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Auslander und ihrer hier geborenen Kinder durch
Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit.
Entlastung
der Einburgerungsbehorden von den Anspruchseinburgerungen nach ╖ 6
des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit
(StAngRegG).
B. Losung
Einfuhrung des Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit durch
Geburt
im Inland (ius soli) und Verkurzung der Einburgerungsfristen fur
Anspruchseinburgerungen. Einfuhrung eines gesetzlichen Erwerbs der
deutschen Staatsangehorigkeit fur Deutsche ohne deutsche
Staatsangehorigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesetzes (GG) anstelle der bisherigen Individualeinburgerung nach ╖
6 StAngRegG.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustands bis zu
einer umfassenden Neuregelung des Staatsangehorigkeitsrechts.
D. Kosten der offentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Aufgrund der Erleichterungen bei der Einburgerung wird es
voraussichtlich zu einem Anstieg der Zahl der Einburgerungsantrage
kommen. Der damit verbundenen Erhohung des Vollzugsaufwands aufgrund
der Zahl der Verfahren steht eine Entlastung bei den einzelnen
Verfahren bei Anspruchseinburgerungen durch verbesserte gesetzliche
Regelungen gegenuber. Die Gebuhren fur die Anspruchseinburgerungen
werden auf eine kostendeckende Hohe angehoben. Die Verfahren zur
Einburgerung Statusdeutscher nach ╖ 6 StAngRegG, denen keine
Gebuhreneinnahmen gegenuberstehen (╖ 26 StAngRegG), entfallen.
E. Sonstige Kosten
Kosten fur soziale Sicherungssysteme konnen entstehen, soweit fur
eutsche Staatsangehorige Leistungen zu erbringen sind, die
Auslandern nicht zustehen.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehorigkeitsrechts
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Anderung des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes
Das Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veroffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Dezember 997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geandert:
1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
"Staatsangehorigkeitsgesetz (StAG)".
2. ╖ 3 wird wie folgt geandert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemaß ╖ 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (╖ 7),".
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefugt:
,,4a. durch Uberleitung als Deutscher ohne deutsche
Staatsangehorigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes
(╖ 40a),". c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "16" die Angabe "und
40b"
eingefugt.
3. Dem ╖ 4 werden folgende Absatze 3 und 4 angefugt:
,,(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind auslandischer
Eltern die deutsche Staatsangehorigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmaßig seinen gewohnlichen Aufenthalt im
Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen und der auslandischen Staatsangehorigkeit
wird durch den fur die Beurkundung der Geburt des Kindes zustandigen
Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird
ermachtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vorschriften uber das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der
Staatsangehorigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehorigkeit wird nicht nach Absatz 1
erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach
dem
... [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemaß
Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] im Ausland geboren
wurde
und dort seinen gewohnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind
wurde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein,
wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der
zustandigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile
deutsche
Staatsangehorige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein,
wenn
beide die dort genannten Voraussetzungen erfullen."
4. ╖ 7 wird wie folgt gefaßt:
"╖ 7
Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
der nicht die deutsche Staatsangehorigkeit besitzt, erwirbt mit der
Ausstellung der Bescheinigung gemaß ╖ 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehorigkeit. Der
Erwerb
der deutschen Staatsangehorigkeit erstreckt sich auf diejenigen
Kinder,
die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begunstigten
ableiten."
5. ╖ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. nach Maßnahme von ╖ 37 handlungsfahig ist,".
6. Dem ╖ 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefugt:
,,5. durch Eintritt in die Streitkrafte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband eines auslandischen Staates (╖ 28) oder
6. durch Erklarung (╖ 29)."
7. ╖ 25 wird wie folgt geandert:
a) In Absatz 1 werden die Worter " , der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefugt:
"Bei der Entscheidung uber einen Antrag nach Satz 1 ist bei
einem Antragsteller, der seinen gewohnlichen Aufenthalt im Ausland
hat,
insbesondere zu berucksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an
Deutschland glaubhaft machen kann."
8. Die ╖╖ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:
"╖ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine
Zustimmung nach ╖ 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkrafte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines auslandischen
Staates,
dessen Staatsangehorigkeit er besitzt, eintritt, verliert die
deutsche
Staatsangehorigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
╖ 29
(1) Ein Deutscher, der nach dem ... [einsetzen: Datum des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemaß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden
Kalendertages] die Staatsangehorigkeit nach ╖ 4 Abs. 3 oder durch
Einburgerung nach ╖ 40b erworben hat und eine auslandische
Staatsangehorigkeit besitzt, hat mit Erreichen der Volljahrigkeit zu
erklaren, ob er die deutsche oder die auslandische
Staatsangehorigkeit
behalten will. Die Erklarung bedarf der Schriftform.
(2) Erklart der nach Absatz 1 Erklarungspflichtige, daß er die
auslandische Staatsangehorigkeit behalten will, so geht die deutsche
Staatsangehorigkeit mit dem Zugang der Erklarung bei der zustandigen
Behorde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung
des
23. Lebensjahres keine Erklarung abgegeben wird.
(3) Erklart der nach Absatz 1 Erklarungspflichtige, daß er die
deutsche Staatsangehorigkeit behalten will, so ist er verpflichtet,
die
Aufgabe oder den Verlust der auslandischen Staatsangehorigkeit
nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres gefuhrt, so geht die deutsche Staatsangehorigkeit
verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die
schriftliche Genehmigung der zustandigen Behorde zur Beibehaltung
der
deutschen Staatsangehorigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten
hat.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
wenn die Aufgabe oder der Verlust der auslandischen
Staatsangehorigkeit
nicht moglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einburgerung
nach
Maßgabe von ╖ 87 des Auslandergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen
ware.
(5) Die zustandige Behorde hat den nach Absatz 1
Erklarungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den
Absatzen 2 bis 4 moglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist
zuzustellen. Die Zustellung hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres
des
nach Absatz 1 Erklarungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften
des
Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Staatsangehorigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen
festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften uber
das
Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der
deutschen
Staatsangehorigkeit erlassen."
9. Die ╖╖ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt:
"╖ 36
(1) Uber die Einburgerungen werden jahrliche Erhebungen, jeweils
fur das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als
Bundesstatistik durchgefuhrt.
(2) Die Erhebungen erfassen fur jede eingeburgerte Person
folgende Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr,
2. Geschlecht,
3. Familienstand,
4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einburgerung,
5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
6. Rechtsgrundlage der Einburgerung,
7. bisherige Staatsangehorigkeiten und
8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehorigkeiten.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4
Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telekommunikationsnummern der fur Ruckfragen zur
Verfugung stehenden Person und
3. Registriernummern der eingeburgerten Person bei der
Einburgerungsbehorde.
(4) Fur die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Einburgerungsbehorden. Die
Einburgerungsbehorden haben die Auskunfte den zustandigen
statistischen
Amtern der Lander jeweils zum 1. Marz zu erteilen. Die Angaben zu
Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zustandigen obersten Bundes- und
Landesbehorden durfen fur die Verwendung gegenuber den
gesetzgebenden
Korperschaften und fur Zwecke der Planung, nicht jedoch fur die
Regelung von Einzelfallen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Amtern der Lander Tabellen mit statistischen
Ergebnissen
ubermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall
ausweisen.
╖ 37
╖ 68 Abs. 1 und 3, ╖ 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des
Auslandergesetzes gelten entsprechend."
10. In ╖ 39 werden nach den Wortern "allgemeine
Verwaltungsvorschriften" die Worter "uber die Ausfuhrung dieses
Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie
staatsangehorigkeitsrechtliche
Regelungen enthalten," eingefugt.
11. Nach ╖ 40 werden folgende ╖╖ 40a und 40b eingefugt:
"╖ 40a
Wer am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 5 Abs. 2] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des
Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehorigkeit zu
besitzen,
erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehorigkeit. Fur einen
Spataussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine
Abkommlinge
im Sinne von ╖ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann,
wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemaß ╖ 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
╖ 40b
Ein Auslander, der am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] rechtmaßig seinen
gewohnlichen
Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist auf Antrag einzuburgern, wenn bei seiner Geburt die
Voraussetzungen des ╖ 4 Abs. 3 vorgelegen haben und weiter
vorliegen.
Der Antrag kann bis zum ... [einsetzen: Tag und Monat des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemaß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden
Kalendertages sowie Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres]
gestellt
werden."
Artikel 2
Anderung des Auslandergesetzes
Das Auslandergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), zuletzt geandert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geandert:
1. Die ╖╖ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:
"╖ 85
Einburgerungsanspruch fur Auslander
mit langerem Aufenthalt; Miteinburgerung auslandischer Ehegatten und
minderjahriger Kinder
(1) Ein Auslander, der seit acht Jahren rechtmaßig seinen
gewohnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzuburgern,
wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland bekennt und
erklart,
daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstutzt oder verfolgt
oder
unterstutzt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintrachtigung der
Amtsfuhrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswartige Belange
der
Bundesrepublik Deutschland gefahrden,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt,
3. den Lebensunterhalt fur sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehorigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehorigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen,
wenn der Auslander aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
den
Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjahrigen Kinder des Auslanders
konnen nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingeburgert werden, auch
wenn
sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmaßig im Inland aufhalten.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein
minderjahriges
Kind im Zeitpunkt der Einburgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(3) Bei einem Auslander, der das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
╖ 86
Ausschlußgrunde
(1) Ein Anspruch auf Einburgerung nach ╖ 85 besteht nicht, wenn
1. der Einburgerungsbewerber nicht uber ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfugt oder
2. tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der
Einburgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstutzt oder
verfolgt oder unterstutzt hat, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeintrachtigung der Amtsfuhrung der Verfassungsorgane des Bundes
oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswartige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefahrden.
(2) Die Einburgerung kann versagt werden, wenn ein
Ausweisungsgrund nach ╖ 46 Nr. 1 vorliegt.
╖ 87
Einburgerung unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des ╖ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
abgesehen, wenn der Auslander seine bisherige Staatsangehorigkeit
nicht
oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das
ist
anzunehmen, wenn
1. das Recht des auslandischen Staates das Ausscheiden aus
dessen Staatsangehorigkeit nicht vorsieht,
2. der auslandische Staat die Entlassung regelmaßig verweigert
und der Auslander der zustandigen Behorde einen Entlassungsantrag
zur
Weiterleitung an den auslandischen Staat ubergeben hat,
3. der auslandische Staat die Entlassung aus der
Staatsangehorigkeit aus Grunden versagt hat, die der Auslander nicht
zu
vertreten hat, oder von
unzumutbaren Bedingungen abhangig macht oder uber den vollstandigen
und
formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
entschieden
hat,
4. der Einburgerung alterer Personen ausschließlich das
Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung
auf unverhaltnismaßige Schwierigkeiten stoßt und die Versagung der
Einburgerung eine besondere Harte darstellen wurde,
5. dem Auslander bei Aufgabe der auslandischen
Staatsangehorigkeit erhebliche Nachteile insbesondere
wirtschaftlicher
oder vermogensrechtlicher Art entstehen wurden, die uber den Verlust
der staatsburgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Auslander politisch Verfolgter im Sinne von
╖ 51 ist oder wie ein Fluchtling nach dem Gesetz uber Maßnahmen fur
im
Rahmen humanitarer Hilfsaktionen aufgenommene Fluchtlinge behandelt
wird.
(2) Von der Voraussetzung des ╖ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
ferner abgesehen, wenn der Auslander die Staatsangehorigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union besitzt und
Gegenseitigkeit besteht.
(3) Von der Voraussetzung des ╖ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann
abgesehen werden, wenn der auslandische Staat die Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehorigkeit von der Leistung des Wehrdienstes
abhangig macht und der Auslander den uberwiegenden Teil seiner
Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im
Bundesgebiet
in deutsche Lebensverhaltnisse und in das wehrpflichtige Alter
hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des ╖ 85 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 konnen nach Maßgabe volkerrechtlicher Vertrage vorgesehen
werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der auslandischen
Staatsangehorigkeit die Volljahrigkeit des Auslanders und liegen die
Voraussetzungen der Absatze 1 bis 4 im ubrigen nicht vor, so erhalt
ein
Auslander, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjahrig
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine
Einburgerungszusicherung."
2. Die ╖╖ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt:
"╖ 90
Einburgerungsgebuhr
Die Gebuhr fur die Einburgerung nach diesem Gesetz betragt 500
Deutsche Mark. Sie ermaßigt sich fur ein minderjahriges Kind, das
miteingeburgert wird und keine eigenen Einkunfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebuhr
kann
aus Grunden der Billigkeit oder des offentlichen Interesses
Gebuhrenermaßigung oder -befreiung gewahrt werden.
╖ 91
Verfahrensvorschriften
Fur das Verfahren bei der Einburgerung gelten ╖ 68 Abs. 1 und 3,
╖ 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im ubrigen gelten fur das
Verfahren bei der Einburgerung einschließlich der Bestimmung der
ortlichen Zustandigkeit die Vorschriften des
Staatsangehorigkeitsrechts."
3. Nach ╖ 102 wird folgender ╖ 102a eingefugt:
"╖ 102a
Ubergangsregelung fur Einburgerungsbewerber
Auf Einburgerungsantrage, die bis zum ... [einsetzen: Datum der
Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag] gestellt
worden sind, finden die ╖╖ 85 bis 91 in der vor dem ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3]
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme
von
Mehrstaatigkeit nach ╖ 87 beurteilt."
Artikel 3
Folgeanderungen anderer Gesetze
╖ 1
Anderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehorigkeit
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5,
veroffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 14 ╖ 1 des
Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geandert:
1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
2. In ╖ 9 Abs. 1 Satz 2, ╖ 24 Abs. 1 und ╖ 27 werden jeweils die
Worter "Reichs- und" gestrichen.
3. ╖ 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Hat der Erklarende oder der Antragsteller seinen dauernden
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist
das
Bundesverwaltungsamt zustandig.
(3) Andert sich im Lauf des Verfahrens der die Zustandigkeit
begrundende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher
zustandige Behorde das Verfahren fortfuhren, wenn der Betroffene
einverstanden ist und die nunmehr zustandige Behorde zustimmt."
╖ 2
Anderung des Gesetzes zu dem Ubereinkommen
vom 6. Mai 1963 uber die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und uber die Wehrpflicht
von Mehrstaatern
In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 6. Mai
1963
uber die Verringerung der Mehrstaatigkeit und uber die Wehrpflicht
von
Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geandert
durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714),
werden
die Worter "Reichs- und" gestrichen.
╖ 3
Anderung des Gesetzes zur Anderung
des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1974
In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ande-
rung des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes vom 20. Dezember
1974
(BGBl. I S. 3714) werden die Worter "Reichs- und" gestrichen.
╖ 4
Anderung des Gesetzes zur Verminderung
der Staatenlosigkeit
Artikel 2 Satz 2 des Ausfuhrungsgesetzes zu dem Ubereinkommen vom
30.
August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem
Ubereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Falle von
Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom
29.
Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt:
"Fur das Verfahren bei der Einburgerung einschließlich der
Bestimmung
der ortlichen Zustandigkeit gelten die Vorschriften des
Staatsangehorigkeitsrechts."
╖ 5
Anderung des Gesetzes uber die Errichtung
des Bundesverwaltungsamtes
In ╖ 5 Abs. 1 des Gesetzes uber die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veroffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch ╖ 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S.
2265)
geandert worden ist, wird die Angabe "╖ 17 Abs. 3" durch die Angabe
"╖
17 Abs. 2" ersetzt.
╖ 6
Anderung des Gesetzes uber Personalausweise
Das Gesetz uber Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung
vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geandert durch Artikel 1 des
Gesetzes
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geandert:
1. Nach ╖ 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefugt:
"(1a) Die Gultigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den
Fallen
des ╖ 29 des Staatsangehorigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der
Vollendung
des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht uberschreiten, bis
die
zustandige Behorde den Fortbestand der deutschen Staatsangehorigkeit
festgestellt hat."
2. Dem ╖ 2a Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefugt:
"5. Angaben zur Erklarungspflicht des Ausweisinhabers nach ╖ 29
des Staatsangehorigkeitsgesetzes."
╖ 7
Anderung des Melderechtsrahmengesetzes
╖ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geandert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497),
wird
wie folgt gefaßt:
,,3. die Tatsache, daß
a) Paßversagungsgrunde vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach
╖ 2 Abs. 2 des Gesetzes uber Personalausweise
getroffen worden ist,
b) nach ╖ 29 des Staatsangehorigkeitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehorigkeit eintreten kann."
╖ 8
Anderung des Paßgesetzes
Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geandert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geandert:
1. Nach ╖ 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefugt:
"(1a) Die Gultigkeitsdauer eines Passes darf in den Fallen des ╖
29 des Staatsangehorigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des
23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht uberschreiten, bis die
zustandige Behorde den Fortbestand der deutschen Staatsangehorigkeit
festgestellt hat."
2. Dem ╖ 21 Abs. 2 wird folgende Nummer 16 angefugt:
"16. Angaben zur Erklarungspflicht des Ausweisinhabers nach ╖ 29
des Staatsangehorigkeitsgesetzes."
╖ 9
Anderung des Personenstandsgesetzes
╖ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil
III, Gliederungsnummer 211-1, veroffentlichten bereinigten Fassung,
das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S.
833)
geandert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,5. die Eintragung der Staatsangehorigkeit in die
Personenstandsbucher,".
╖ 10
Anderung des Bundesvertriebenengesetzes
╖ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Artikel
30
des Gesetzes vom
24. Marz 1997 (BGBl. I S. 594) geandert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung uber die
deutsche Staatsangehorigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-2, veroffentlichten bereinigten Fassung außer
Kraft.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkundung treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich ╖ 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und
Staatsangehorigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 ╖ 9.
(2) Am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkundung
folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 1 Nr. 4 und
2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich ╖ 40a des Reichs- und
Staatsangehorigkeitsgesetzes.
(3) Im ubrigen tritt dieses Gesetz am ... in Kraft.
Bonn, den 16. Marz 1999
Begrundung
I. Allgemeiner Teil
Ende 1998 lebten ca. 7,32 Millionen Auslander in Deutschland, davon
fast 51 v.H. seit mindestens zehn, mehr als 38 v.H. seit mindestens
15
und uber 29 v.H. bereits seit mindestens 20 Jahren. Mehr als 1,63
Millionen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Auslander
sind
auch hier geboren; von den uber 1,66 Millionen auslandischen Kindern
und Jugendlichen unter 18 Jahren sind es mehr als 1,12 Millionen,
also
uber
67 v.H.
Diese seit langem auf Dauer rechtmaßig im Inland
lebenden Auslander haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und
sind, vor allem was die sogenannte zweite und dritte
Auslandergeneration betrifft, den Verhaltnissen des Landes, dessen
Staatsangehorigkeit sie besitzen, weitgehend entfremdet. Auf eine
derartige Lage muß mit entsprechenden
staatsangehorigkeitsrechtlichen
Regelungen reagiert werden.
An der Einbeziehung des auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden auslandischen Bevolkerungsteils durch Verleihung der
deutschen
Staatsangehorigkeit besteht ein offentliches Interesse schon
deshalb,
weil kein Staat es auf Dauer hinnehmen kann, daß ein zahlenmaßig
bedeutender Teil seiner Burger uber Generationen hinweg außerhalb
der
staatlichen Gemeinschaft steht und von den Rechten und Pflichten
eines
Burgers gegenuber dem Staat ausgeschlossen bleibt.
Es entspricht ferner der demokratischen Idee, eine Kongruenz
zwischen
den Inhabern demokratischer politischer Rechte und der dauerhaft der
staatlichen Herrschaft unterliegenden inlandischen Wohnbevolkerung
herzustellen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.
Oktober
1990, BVerfGE 83, 37, 51f.). Das Staatsangehorigkeitsrecht ist der
Ort,
an dem der Gesetzgeber Veranderungen in der Zusammensetzung der
Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die
Ausubung politischer Rechte Rechnung tragen kann (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990, a.a.O.).
Die zentrale Bedeutung der Staatsangehorigkeit in einem
freiheitlichen
demokratischen Gemeinwesen wie der Bundesrepublik Deutschland
schließt
es aus, eine Abgrenzung des Staatsvolkes allein unter
ordnungspolitischen Gesichtspunkten nach freiem staatlichen Belieben
vorzunehmen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai
1974, BVerfGE 37, 217, 239).
Im Hinblick auf diese Uberlegungen bedarf das geltende deutsche
Staatsangehorigkeitsrecht der Fortentwicklung. Die bisherigen
Moglichkeiten fur die auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden Personen auslandischer Herkunft, die deutsche
Staatsangehorigkeit zu erwerben, haben sich, angesichts von weniger
als
90 000 Auslandereinburgerungen im Jahr, als unzureichend erwiesen.
Eine
volle staatsangehorigkeitsrechtliche Integration des auslandischen
Bevolkerungsteils wird nur gelingen, wenn das System der
antragsgebundenen Individualeinburgerung um neue gesetzliche
Erwerbstatbestande erweitert wird. Das hergebrachte
Abstammungsprinzip
muß daher fur die hier geborenen Kinder auslandischer Eltern, von
denen
zumindest ein Elternteil einen verfestigten Aufenthalt in
Deutschland
hat, um das Territorialprinzip erganzt werden.
Ein modernes Staatsangehorigkeitsrecht hat sich an
integrationspolitischen Zielen auszurichten. Mit dem vorliegenden
Gesetz wird daher der Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit vor
allem in folgenden Punkten wesentlich erleichtert:
- Das fortbestehende Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wird um
Elemente des Geburtsortsprinzips (ius soli) erganzt. Danach erhalten
auch Kinder auslandischer Eltern mit der Geburt in Deutschland die
deutsche Staatsangehorigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren
seinen Aufenthalt in Deutschland hat und im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes uber eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren uber
eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfugt (Artikel 1 Nr. 3, ╖ 4 Abs.
3
StAG).
- Vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, die zu diesem
Zeitpunkt das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und fur
die
die Voraussetzungen des ╖ 4 Abs. 3 StAG bei Geburt vorgelegen
hatten,
erhalten im Wege einer Altfallregelung einen Einburgerungsanspruch,
der
innerhalb eines Jahres geltend zu machen ist (Artikel 1 Nr. 11, ╖
40b
StAG).
- Die fur einen Einburgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsfrist
wird zugunsten rechtmaßig und dauerhaft hier lebender Auslander
deutlich verkurzt, namlich von bisher 15 auf acht Jahre (Artikel 2
Nr.
1, ╖ 85 AuslG).
Dabei wird der Gesichtspunkt der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
angemessen berucksichtigt. Insbesondere unter
Ordnungsgesichtspunkten
besteht ein staatliches Interesse, die Falle mehrfacher
Staatsangehorigkeit einzuschranken (vgl. Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974, BVerfGE 37, 217, 257;
zur
Abwagung der Vor- und Nachteile mehrfacher Staatsangehorigkeit aus
der
Sicht der Betroffenen: ebendort, S. 254 ff.).
Kinder auslandischer Eltern, die aufgrund des Geburtsortsprinzips
oder
durch Einburgerung im Rahmen der Altfallregelung fur vor
Inkrafttreten
des Gesetzes Geborene die deutsche Staatsangehorigkeit erwerben,
haben
daher nach Vollendung des 18. Lebensjahres binnen funf Jahren
zwischen
der deutschen und der von den Eltern abgeleiteten auslandischen
Staatsangehorigkeit zu wahlen (Artikel 1 Nr. 8, ╖ 29 StAG). Eine
solche
Entscheidungspflicht ist zulassig (so schon Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971, FamRZ 1971, 577, 579).
Die
Regelung ist so ausgestaltet, daß der Betroffene es selbst in der
Hand
hat, die deutsche Staatsangehorigkeit zu behalten (vgl. dazu
Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, 2193).
Bei Personen, die durch Einburgerung die deutsche
Staatsangehorigkeit
erwerben, wird der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei
der
Einburgerung beachtet. Hinsichtlich der Ausnahmetatbestande erfolgt
eine umfassende gesetzliche Regelung (Artikel 2 Nr. 1,
╖ 87 AuslG).
Die Integration der dauerhaft und rechtmaßig in Deutschland lebenden
Auslander ist eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen
Aufgaben.
Sie erfordert auch und gerade deren aktive Mitwirkung. Neben dem
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland gehort dazu
insbesondere der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache, damit eine Teilhabe an der demokratischen politischen
Willensbildung moglich ist. Das Gesetz zur Reform des
Staatsangehorigkeitsrechts stellt sicher, daß nur Personen einen
Einburgerungsanspruch erhalten, die diese Voraussetzungen erfullen
(Artikel 2 Nr. 1, ╖ 86 AuslG).
Eine Neuregelung des in zahlreiche Regelungen teils vor-, teils
nachkonstitutionellen Rechts zersplitterten
Staatsangehorigkeitsrechts,
deren Notwendigkeit unbestritten ist, bedarf wegen des erheblichen
Umfangs der erforderlichen Rechtsanderungen und der Vielzahl z. T.
hochkomplizierter Fragen einer langwierigen Vorbereitung. Es ist
jedoch
nicht vertretbar, die dem geltenden Staatsangehorigkeitsrecht
anhaftenden Defizite langer hinzunehmen. Daher wird in einem ersten
Schritt eine Reform des Staatsangehorigkeitsrechts durchgefuhrt, die
neben den bereits erwahnten Erleichterungen beim Erwerb der
deutschen
Staatsangehorigkeit nur Regelungsgegenstande enthalt, die ebenfalls
rasch umgesetzt werden sollen. Dabei sind folgende Punkte
wesentlich:
- Parallel zur Einfuhrung des Geburtsortsprinzips wird der Erwerb
der deutschen Staatsangehorigkeit durch Abstammung bei Geburt im
Ausland eingeschrankt (Artikel 1 Nr. 3, ╖ 4 Abs. 4 StAG).
- Um eine Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit zu verhindern, wird die "Inlandsklausel" in ╖ 25 des
Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes (RuStAG) aufgehoben, nach
der
der Antragserwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit im Inland
nicht zum Verlust der deutschen fuhrt (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a,
╖
25 Abs. 1 StAG).
- Die automatische Uberleitung der Deutschen ohne deutsche
Staatsangehorigkeit im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 GG (Statusdeutschen) in die deutsche
Staatsangehorigkeit wird ebenfalls geregelt. Das relativ
umstandliche
und angesichts hoher Fallzahlen verwaltungsaufwendige Verfahren
einer
Anspruchseinburgerung in jedem Einzelfall wird durch einen Erwerb
kraft
Gesetzes abgelost (Artikel 1 Nr. 4, ╖ 7 StAG). Diejenigen, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes bereits die Rechtsstellung als Deutsche
ohne
deutsche Staatsangehorigkeit besitzen, werden mit Inkrafttreten des
Gesetzes in die deutsche Staatsangehorigkeit ubergeleitet (Artikel 1
Nr. 11, ╖ 40a StAG).
- Die Einburgerungsgebuhren bei den Anspruchseinburgerungen nach dem
Auslandergesetz werden auf ein kostendeckendes Niveau angehoben,
namlich auf 500 DM fur die Einburgerung Erwachsener, wahrend die
Gebuhr
fur die Einburgerung Minderjahriger ohne eigene Einkunfte bei 100 DM
bleibt (Artikel 2 Nr. 2, ╖ 90 AuslG).
Mit diesen Maßnahmen werden auch die Einburgerungsbehorden
entlastet,
da die Einburgerungsverfahren bei den Deutschen ohne deutsche
Staatsangehorigkeit wegfallen und - bei den Anspruchseinburgerungen
-
durch verbesserte gesetzliche Regelungen die Prufung vereinfacht
wird,
ob Mehrstaatigkeit ausnahmsweise hingenommen werden kann.
Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Die Erweiterung der Moglichkeiten, bei fortbestehenden Bindungen an
Deutschland die Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit zu
gestatten, wenn im Ausland eine auslandische Staatsangehorigkeit auf
Antrag erworben wird (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b, ╖ 25 Abs. 2
StAG),
ist geeignet, insbesondere die Situation der im islamischen
Rechtskreis
lebenden deutschen Frauen zu verbessern. Sie konnen kunftig die
Staatsangehorigkeit des Aufenthaltsstaats erwerben und so wenigstens
die Benachteiligung aufgrund der Auslanderbehandlung beseitigen,
ohne
daß sie zwingend ihre deutsche Staats-
angehorigkeit und damit die Moglichkeit einer jederzeitigen Ruckkehr
nach Deutschland verlieren.
Kosten; Preiswirkungsklausel
Beim Bund entstehen Mehrausgaben durch eine Verla-
gerung der Zustandigkeit fur alle Einburgerungs- und sonstigen
staatsangehorigkeitsrechtlichen Verfahren, in denen die
Antragsteller
ihren gewohnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auf das
Bundesverwaltungsamt (Arti-
kel 3 ╖ 1 Nr. 3). Dem stehen entsprechende Mehreinnahmen gegenuber:
- Fur Einburgerungen nach ╖ 13 des Staatsangehorigkeitsgesetzes
(StAG) bzw. nach ╖ 1 der Verordnung zur Regelung von
Staatsangehorigkeitsfragen vom
20. Januar 1942 gilt ╖ 38 Abs. 2 StAG. Danach betragt die Gebuhr fur
die Einburgerung grundsatzlich 500 Deutsche Mark. Sie ermaßigt sich
fur
ein minderjahriges Kind, das mit eingeburgert wird und keine eigenen
Einkunfte im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark.
- Nach ╖ 3 der Staatsangehorigkeits-Gebuhrenverordnung (StAGebV)
betragt die Gebuhr fur die Entlassung (╖╖ 19 bis 24 StAG) 100
Deutsche
Mark, fur die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehorigkeit 500 Deutsche Mark und fur die Erteilung einer
Staatsangehorigkeitsurkunde als Staatsangehorigkeitsausweis oder
Ausweis uber die Rechtsstellung als Deutscher 50 Deutsche Mark.
Bei den Landern und Gemeinden wird voraussichtlich die Zahl der
Einburgerungsverfahren anwachsen, andererseits werden die einzelnen
Verfahren vereinfacht. Durch kostendeckende Gebuhren in den
einzelnen
Verfahren wird erreicht, daß es insgesamt nicht zu Mehrkosten kommt.
Eine erhebliche Entlastung der Lander und Gemeinden ist durch den
Wegfall der Anspruchseinburgerungen der Deutschen ohne deutsche
Staatsangehorigkeit nach ╖ 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der
Staatsangehorigkeit (StAngRegG) zu erwarten. Diese Einburgerungen
sind
gebuhrenfrei (╖ 26 StAngRegG). Zwar ist mit einer leichten Zunahme
der
Falle zu rechnen, in denen der gesetzliche Erwerb der deutschen
Staatsangehorigkeit behordlich festgestellt wird; in diesen Fallen
wird
aber eine Gebuhr von 50 Deutsche Mark erhoben (╖ 3 Abs. 1 Nr. 3
StAGebV).
Schließlich ist die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche
Staatsangehorigkeit (╖ 26 StAG) gebuhrenfrei (╖ 1 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a StAGebV). Diese Falle
der freiwilligen Aufgabe der deutschen Staatsangehorigkeit konnten
zunehmen, so daß bei Bund, Landern und Gemeinden weitere
Mehrausgaben
ohne entsprechende Einnahmen entstunden.
Fur im Zusammenhang mit der Optionsregelung in ╖ 29 StAG notwendige
Verwaltungshandlungen sind vor-
laufig weder Ausgaben noch Einnahmen bestimmbar, da erst acht Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Erklarungspflicht nach ╖ 29
Abs. 1
StAG entstehen kann.
Kosten fur die Wirtschaft sind durch die Reform nicht zu erwarten.
Auswirkungen fur soziale Sicherungssysteme konnen entstehen, soweit
fur
deutsche Staatsangehorige Leistungen zu erbringen sind, die
Auslandern
nicht zustehen. Da der Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit
durch
Einburgerung grundsatzlich davon abhangt, daß weder Sozial- noch
Arbeitslosenhilfe bezogen wird, ist allenfalls mit geringfugigen
Auswirkungen zu rechnen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Einzelbegrundung
Zu Artikel 1 (Anderung des Reichs- und Staats-
angehorigkeitsgesetzes)
Artikel 1 enthalt die notigen Anderungen des in
Staatsangehorigkeitsgesetz (StAG) umbenannten Reichs- und
Staatsangehorigkeitsgesetzes (Nummer 1), insbesondere die Erganzung
des
Geburtserwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit in ╖ 4 um den neuen
Erwerbstatbestand fur im Inland geborene Kinder von Auslandern (╖ 4
Abs. 3; Nummer 3) und den gesetzlichen Erwerb der deutschen
Staatsangehorigkeit durch Spataussiedler und ihre
Familienangehorigen
(╖ 7; Nummer 4).
Durch verschiedene Regelungen wird sichergestellt, daß die Falle der
Mehrstaatigkeit begrenzt bleiben. Eine uneingeschrankte Ausweitung
der
Zulassung mehrfacher Staatsangehorigkeit wurde langfristig der
Ordnungsfunktion der Staatsangehorigkeit zuwiderlaufen.
Als Gegenstuck zur Einfuhrung des ius soli wird der
Abstammungserwerb
der deutschen Staatsangehorigkeit bei Geburt im Ausland begrenzt,
wenn
bei einem deutschen Elternteil dieser bereits im Ausland geboren ist
bzw. bei zwei deutschen Elternteilen beide bereits im Ausland
geboren
sind (╖ 4 Abs. 4; Nummer 3).
Kinder auslandischer Eltern, die aufgrund des Geburtsortsprinzips
oder
durch Einburgerung im Wege der Altfallregelung in ╖ 40b die deutsche
Staatsangehorigkeit erworben haben, haben nach Vollendung des 18.
Lebensjahres binnen funf Jahren zwischen der deutschen und der von
den
Eltern abgeleiteten auslandischen Staatsangehorigkeit zu wahlen (╖
29;
Nummer 8).
Um eine Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
zu
verhindern, wird die "Inlandsklausel" in ╖ 25 StAG aufgehoben, nach
der
der Antragserwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit im Inland
nicht zum Verlust der deutschen fuhrt (Num-
mer 7 Buchstabe a).
Ferner wird ein neuer Verlusttatbestand geschaffen, wenn ein
deutscher
Staatsangehoriger freiwillig in die Streitkrafte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband (z. B. Polizeisondertruppen)
eines
auslandischen Staates eintritt (╖ 28; Nummer 8).
Die Einburgerungsstatistik wird gesetzlich geregelt (╖ 36; Nummer
9).
Die Voraussetzungen fur die Vornahme von Verfahrenshandlungen werden
geandert, so daß kunftig auch ein 16jahriger die Einburgerung ohne
Mitwirkung der Eltern beantragen kann (╖ 37; Nummer 9). Ferner
erfolgt
die Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften uber die Ausfuhrung dieses Gesetzes und
anderer
Gesetze mit staatsangehorigkeitsrechtlichen Regelungen auf das
Bundesministerium des Innern (Nummer 10).
Schließlich werden eine Ubergangsregelung fur Deutsche ohne deutsche
Staatsangehorigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die diesen
Status bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes besitzen, und eine
Ubergangsregelung fur in Deutschland geborene Kinder, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen fur den Erwerb der
deutschen Staatsangehorigkeit durch ius soli erfullt haben,
getroffen
(╖╖ 40a, 40b; Nummer 11).
Zu Nummer 1 (Gesetzesuberschrift)
In Nummer 1 wird die veraltete und nicht mehr zeitgemaße Uberschrift
des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes in
"Staatsangehorigkeitsgesetz (StAG)" geandert. Bereits in der neuen
Gesetzesuberschrift soll zum Ausdruck kommen, daß mit der Reform ein
grundlegend modernisiertes Staatsangehorigkeitsrecht geschaffen
wird.
Insbesondere der neue Erwerbstatbestand fur im Inland geborene
Kinder
von Auslandern stellt eine wesentliche Fortentwicklung des
bisherigen
Rechts dar.
Zu Nummer 2 (╖ 3 StAG)
Nummer 2 enthalt lediglich redaktionelle Anderungen.
Zu Nummer 3 (╖ 4 StAG)
Nummer 3 enthalt zunachst die Erganzung des Geburtserwerbs der
deutschen Staatsangehorigkeit nach dem weitergeltenden
Abstammungsprinzip (ius sanguinis) um Elemente des
Geburtsortsprinzips
(ius soli) in einem neuen ╖ 4 Abs. 3. Nach dessen Satz 1 kommt es
auf
die Dauer des rechtmaßigen gewohnlichen Inlandsaufenthalts eines
Elternteils (acht Jahre) sowie darauf an, daß dieser Elternteil im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes uber eine Aufenthaltsberechtigung
oder
seit drei Jahren uber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (bzw.
eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG) verfugt und damit einen
verfestigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besitzt.
Mit
dieser Regelung soll den hier aufwachsenden Kindern auslandischer
Eltern die deutsche Staatsangehorigkeit fruhzeitig zuerkannt werden,
um
ihre Integration in die deutschen Lebensverhaltnisse zu verbessern.
Langfristig wird ferner die angestrebte Kongruenz zwischen
inlandischer
Wohnbevolkerung und Staatsvolk (Staatsangehorigen) gesichert. Ein
Ausschlagungsrecht in bezug auf die deutsche Staatsangehorigkeit
wird
nicht eingeraumt, da es ansonsten die ausschlagungsberechtigten
Eltern
in der Hand hatten, die mit dem Staatsangehorigkeitserwerb
verbundene
Integrationschance des Kindes zu beseitigen.
Da bei dem maßgeblichen Elternteil eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung (bzw. eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG) vorliegen muß, sind Kinder von
Diplomaten und anderen vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung
freigestellten Personen vom gesetzlichen Erwerb der deutschen
Staatsangehorigkeit ausgenommen, ohne daß es insoweit einer
ausdrucklichen Regelung bedarf.
Der Erwerb der deutschen und einer daneben erworbenen auslandischen
Staatsangehorigkeit wird gemaß Satz 2 durch den fur die Beurkundung
der
Geburt des Kindes zustandigen Standesbeamten eingetragen. Dazu soll
am
unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der
Staatsangehorigkeiten hingewiesen werden. Gemaß Satz 3 wird das
Bundesministerium des Innern ermachtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften
uber
das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehorigkeiten
nach
Satz 1 zu erlassen. Standort dieser Regelung wird die Verordnung zur
Ausfuhrung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung)
sein,
die zusatzlich - soweit originare Aufgaben des Standesbeamten nach
dem
Personenstandsgesetz geregelt sind - ihre Ermachtigungsgrund-
lage in ╖ 70 des Personenstandsgesetzes findet.
Der Gesetzentwurf sieht ferner in ╖ 4 Abs. 4 eine Einschrankung des
Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit fur im Ausland geborene
Kinder deutscher Eltern vor. Hier gilt zunachst die Regelung fur den
Abstammungserwerb nach ╖ 4 Abs. 1. Allerdings findet ein Erwerb der
deutschen Staatsangehorigkeit grundsatzlich nicht statt, wenn
bereits
der fur die Ableitung der deutschen Staatsangehorigkeit maßgebliche
Elternteil nach Inkrafttreten des Gesetzes im Ausland geboren wird,
sofern nicht das Kind andernfalls staatenlos wurde oder binnen
Jahresfrist eine Anzeige der Geburt bei der
zustandigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland
erfolgt.
Sind beide Eltern deutsche Staatsangehorige, so kommt es fur die
Einschrankung des Abstammungserwerbs darauf an, daß beide im Ausland
geboren sind. Fur den Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit durch
Anzeige bei der Auslandsvertretung genugt es dagegen, daß ein
Elternteil tatig wird. Diese Einschrankung des Abstammungserwerbs
bei
fehlendem Bezug zum Staatsgebiet wurde bereits im Asylkompromiß der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 6. Dezember 1992
grundsatzlich vereinbart.
Zu Nummer 4 (╖ 7 StAG)
Nummer 4 regelt in ╖ 7 den Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit
durch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die nicht
deutsche
Staatsangehorige sind. Im Ergebnis kann es sich dabei nur um
Spataussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkommlinge handeln, denen
die
hier geforderte Bescheinigung gemaß ╖ 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) noch nicht ausgestellt worden ist.
Alle anderen Deutschen ohne deutsche Staatsangehorigkeit erwerben
nach
╖ 40a die deutsche Staatsangehorigkeit mit Inkrafttreten der Reform.
Die bislang in ╖ 7 RuStAG enthaltene Regelung uber die
Antragsbefugnis
wird geandert und aus systematischen Grunden in ╖ 37 getroffen
(siehe
Nummer 9).
Nach der bisherigen Regelung in ╖ 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG ist der
Spataussiedler Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG. Sein
nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens
der
Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine
Abkommlinge erwerben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes (╖ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Diese
Personen
sind nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehorigkeit (Staatsangehorigkeitsregelungsgesetz -
StAngRegG)
einzuburgern (╖ 4 Abs. 3 Satz 3 BVFG). Dieses Verfahren (Erwerb der
Statusdeutscheneigenschaft kraft Gesetzes, dann Einzeleinburgerung)
hat
sich als unnotig aufwendig erwiesen, so daß der jetzt anstelle der
Einzeleinburgerungen vorgesehene gesetzliche Erwerbstatbestand die
Einburgerungsbehorden erheblich entlastet. Allein 1997 erfolgten 195
749 Anspruchseinburgerungen außerhalb der Anspruche nach dem
Auslandergesetz, die fast ausschließlich Einburgerungen nach ╖ 6
StAngRegG betrafen.
Gemaß ╖ 7 Satz 1 erwirbt ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
Abs. 1
GG, der nicht die deutsche Staatsangehorigkeit besitzt, mit der
Ausstellung der Bescheinigung gemaß ╖ 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die
deutsche Staatsangehorigkeit. Dies betrifft die Personen, die die
Voraussetzungen in ╖ 4 Abs. 3 Satz 1, 2 BVFG erfullen. Bei dem
Ehegatten des Spataussiedlers muß daher die Ehe bereits in den
Aussiedlungsgebieten mindestens drei Jahre bestanden haben, also
dort
gemeinsam gefuhrt worden sein. Dagegen genugt es - entsprechend der
bisherigen Praxis - fur den Statuserwerb durch den nichtdeutschen
Ehegatten nicht, wenn er nach dem Spataussiedler die
Aussiedlungsgebiete verlaßt und erst in diesem Zeitpunkt die
geforderte
Ehedauer vorliegt. In diesen Fallen kann die deutsche
Staatsangehorigkeit nur durch Einburgerung erworben werden. Auf die
Privilegierungen fur Ehegatten deutscher Staatsangehoriger kann sich
der nichtdeutsche Ehegatte erst berufen, wenn der Statusdeutsche die
deutsche Staatsangehorigkeit erworben hat.
Gemaß ╖ 7 Satz 2 erstreckt sich der Erwerb der deutschen
Staatsangehorigkeit auf diejenigen Kinder, die ihre
Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begunstigten ableiten. Dies
sind insbesondere Kinder, die nach dem Erwerb der
Deutscheneigenschaft
durch den Spataussiedler geboren werden und entsprechend ╖ 4 RuStAG
die
Deutscheneigenschaft durch Abstammung erworben haben bzw. kunftig
entsprechend ╖ 4 StAG erwerben. Sie konnen keine Bescheinigung nach
╖
15 Abs. 1 oder 2 BVFG erhalten, so daß eine Sonderregelung notwendig
ist.
Die bislang in ╖ 6 Abs. 1 StAngRegG enthaltene Sicherheitsklausel
(kein
Einburgerungsanspruch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller die innere oder außere Sicherheit der
Bundesrepublik
Deutschland oder eines deutschen Landes gefahrdet) hat sich - auch
im
Hinblick auf die Ausschlußgrunde fur den Erwerb der
Spataussiedlereigenschaft in ╖ 5 BVFG - in der Praxis als
bedeutungslos
erwiesen, so daß hierauf verzichtet werden kann.
Diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die
Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehorigkeit
besitzen,
werden mit Inkrafttreten des Gesetzes in die deutsche
Staatsangehorigkeit ubergeleitet (Nummer 11, ╖ 40a StAG).
Zu Nummer 5 (╖ 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG)
Durch Nummer 5 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anderung.
Zu Nummer 6 (╖ 17 StAG)
Durch Nummer 6 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anderung.
Zu Nummer 7 (╖ 25 StAG)
In Nummer 7 Buchstabe a wird die "Inlandsklausel" in
╖ 25 aufgehoben. Nach ╖ 25 Abs. 1 RuStAG geht bislang die deutsche
Staatsangehorigkeit nur verloren, wenn ein volljahriger Deutscher,
der
auf seinen Antrag eine auslandische Staatsangehorigkeit erwirbt, in
der
Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen
dauernden
Aufenthalt hat. Diese "Inlandsklausel" wird haufig genutzt, um den
Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einburgerung zu
unterlaufen: Die vor der Einburgerung aufgegebene auslandische
Staatsangehorigkeit wird nach der Einburgerung sanktionslos
wiedererworben. Die Aufhebung der "Inlandsklausel" beseitigt diese
Mißbrauchsmoglichkeit.
Andererseits werden bei den Anspruchseinburgerungen weitere
Ausnahmen
vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zugelassen. Ferner
hat
sich die bisherige Praxis bei der Erteilung von Genehmigungen zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit
(Beibehaltungsgenehmigung) nach ╖ 25 Abs. 2 RuStAG als zu restriktiv
erwiesen. Daher soll im Ausland ansassigen Deutschen bei
freiwilligem
Erwerb einer auslandischen Staatsangehorigkeit die Beibehaltung
ihrer
angestammten deutschen Staatsangehorigkeit erleichtert werden. In
Nummer 7 Buchstabe b wird daher bei der Ermessensausubung in bezug
auf
die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung der individuelle Aspekt
in
den Vordergrund geruckt, ob der Antragsteller fortbestehende
Bindungen
an Deutschland glaubhaft machen kann (z. B. nahe Verwandte im
Inland,
Besitz von Immobilien etc.). Dagegen soll nicht mehr vorrangig
darauf
abgestellt werden, ob ein offentliches Interesse an der Beibehaltung
der deutschen Staatsangehorigkeit besteht oder der Antragsteller
durch
Maßnahmen des Aufenthaltsstaats zum Erwerb der auslandischen
Staatsangehorigkeit veranlaßt wird. Die Leistung eines
Loyalitatseides
bei der Einburgerung soll dann nicht der Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung entgegenstehen, wenn der auslandische Staat
eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und
gesellschaftliche Ordnung aufweist. Dies gilt insbesondere fur
deutsche
Staatsangehorige in den Vereinigten Staaten von Amerika, die deren
Staatsburgerschaft zu erwerben wunschen.
Zu Nummer 8 (╖╖ 28, 29 StAG)
Zu ╖ 28 StAG
Nach Nummer 8 wird zunachst in ╖ 28 ein neuer Verlustgrund geregelt,
wonach ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne
eine
Zustimmung nach
╖ 8 des Wehrpflichtgesetzes oder ohne Berechtigung auf-grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages (z. B. eines Abkommens uber die
Wehrpflicht von Mehrstaatern) in die Streitkrafte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband (z. B. eine Polizeisondertruppe)
eines auslandischen Staates, dessen Staatsangehorigkeit er besitzt,
eintritt, die deutsche Staatsangehorigkeit verliert.
Staatenlosigkeit
kann dadurch nicht entstehen, so daß es sich um einen nach Artikel
16
Abs. 1 Satz 2 GG zulassigen Verlust der deutschen
Staatsangehorigkeit
handelt.
In dem Verhalten liegt eine Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat
und
zugleich eine Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland, die
einen
Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit rechtfertigt. Ein
Betroffener
handelt nicht freiwillig im Sinne dieser Vorschrift, wenn er
lediglich
seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Die Bestimmung entspricht
Tendenzen, die auch im Europarats-Ubereinkommen uber die
Staatsangehorigkeit vom 6. November 1997 ihren Niederschlag gefunden
haben (dort Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c).
Zu ╖ 29 StAG
Nach ╖ 29 ist ein deutsch-auslandischer Mehrstaater, der die
deutsche
Staatsangehorigkeit durch ius soli oder durch Einburgerung nach der
Altfallregelung in ╖ 40b erworben hat, nach Erreichen der
Volljahrigkeit verpflichtet, zwischen der deutschen und seinen
auslandischen Staatsangehorigkeiten zu wahlen. Dies knupft z.T. an
die
bisherige Einburgerungspraxis an, die bei der Einburgerung von
Minderjahrigen, die wegen ihrer Minderjahrigkeit die auslandische
Staatsangehorigkeit nicht aufgeben konnen, vorubergehend
Mehrstaatigkeit hinnimmt (Minderjahrige, denen nicht mehr als zwei
Jahre bis zum Erreichen der Volljahrigkeit fehlen, erhalten
grundsatzlich eine Einburgerungszusicherung, vgl. ╖ 87 Abs. 3 AuslG
1990). Bisher sind solche Falle einer vorubergehenden Hinnahme von
Mehrstaatigkeit indes selten. Minderjahrige werden in der Regel
gemeinsam mit ihren Eltern eingeburgert und konnen im
Familienverbund
die auslandische Staatsangehorigkeit meist aufgeben.
Die Einfuhrung des ius soli wird zu einer erheblichen Ausweitung der
Falle fuhren, in denen bei Kindern auslandischer Eltern
Mehrstaatigkeit
entsteht. Das gleichzeitige Festhalten am Grundsatz der Vermeidung
von
Mehrstaatigkeit hat zur Folge, daß in weitaus großerem Umfang als
bisher Mehrstaatigkeit vorubergehend hinzunehmen ist. Das vorhandene
rechtliche Instrumentarium (Erteilung einer Auflage bei der
Einburgerung, sich nach Volljahrigkeit um die Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehorigkeit zu bemuhen), reicht deshalb nicht aus
(zur Verhangung von Zwangsgeld bei Nichterfullung der Auflage vgl.
Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1991
-
5 CS 90.3237 -). Vielmehr ist eine eindeutige gesetzliche Regelung
erforderlich.
Bei der Ausgestaltung der Regelung ist vor allem Arti-
kel 16 Abs. 1 GG zu beachten. Nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf
die
deutsche Staatsangehorigkeit nicht entzogen werden. Gemaß Artikel 16
Abs. 1 Satz 2 GG ist dagegen ein Verlust der deutschen
Staatsangehorigkeit grundsatzlich zulassig. (Verbotene) Entziehung
ist der Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit,
den der Betroffene nicht beeinflussen kann
(Bundesverfassungsgericht,
Beschluß vom 22. Juni 1990, NJW 1990, 2193). Der Betroffene muß es
in
der Hand haben, die deutsche Staatsangehorigkeit zu behalten
(a.a.O.).
Seine Entscheidung muß auf einem selbstver-
antwortlichen und freien Willensentschluß beruhen (a.a.O.).
Daher wird die Regelung so ausgestaltet, daß ein Verlust der
deutschen
Staatsangehorigkeit nur eintritt, wenn er dem erklarten Willen des
Betroffenen entspricht oder Handlungen zur Aufgabe der auslandischen
Staatsangehorigkeit unterlassen werden, obwohl sie moglich und
zumutbar
waren.
Nach Absatz 1 besteht fur den genannten Personenkreis eine
Verpflichtung, bei Erreichen der Volljahrigkeit zwischen der
deutschen
und der auslandischen Staatsangehorigkeit (den auslandischen
Staatsangehorigkeiten) zu wahlen (Option). Aus Grunden der
Rechtssicherheit kann die Erklarung nur schriftlich abgegeben
werden.
Nach Absatz 2 geht die deutsche Staatsangehorigkeit verloren, wenn
der
Erklarungspflichtige gegen die deutsche Staatsangehorigkeit optiert
oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklarung abgibt.
Im
ersten Fall tritt der Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit
sofort
ein, im zweiten Fall bei Erreichen der genannten Altersgrenze.
Nach Absatz 3 ist ein Erklarungspflichtiger, der fur die deutsche
Staatsangehorigkeit optiert hat, zur nachweislichen Aufgabe der
auslandischen Staatsangehorigkeit (der auslandischen
Staatsangehorigkeiten) verpflichtet. Wird der Nachweis nicht bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres gefuhrt, so besteht die deutsche
Staatsangehorigkeit neben der auslandischen Staatsangehorigkeit nur
fort, wenn - ahnlich wie in den Fallen des ╖ 25 Abs. 2 StAG - die
Beibehaltung der deutschen genehmigt wird.
Absatz 4 regelt, in welchen Fallen eine Beibehaltungsgenehmigung zu
erteilen ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufgabe der auslandischen
Staatsangehorigkeit nicht moglich oder nicht zumutbar ist oder aus
anderen Grunden bei einer Einburgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen
ware. Die wesentlichen Grunde, die zu einer Ausnahme vom Grundsatz
der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit fuhren konnen, sind wie bisher in ╖
87
AuslG geregelt (Artikel 2 Nr. 1), so daß grundsatzlich darauf
verwiesen
werden kann. Allerdings kann es weitere Falle geben, in denen die
Aufgabe der auslandischen Staatsangehorigkeit nicht moglich oder
nicht
zumutbar ist, so daß eine entsprechende Klarstellung erfolgt.
Nach Absatz 5 hat die zustandige Behorde den Erklarungspflichtigen
umfassend uber seine Verpflichtungen aufzuklaren. Dadurch soll
insbesondere sichergestellt werden, daß die deutsche
Staatsangehorigkeit nicht aus Unkenntnis der Rechtslage
verlorengeht.
Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt ist, z. B. weil
er
seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder sich dauerhaft im Ausland
aufhalt, kann auch eine offentliche Zustellung erfolgen (vgl. ╖ 15
Verwaltungszustellungsgesetz, das anzuwenden ist).
Nach Absatz 6 ist der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Staatsangehorigkeit nach dieser Vorschrift aus
Rechtssicherheitsgrunden
in jedem Fall von Amts wegen festzustellen. Das Bundesministerium
des
Innern kann durch Rechtsverordnung nahere Regelungen uber die
Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen
Staatsangehorigkeit treffen.
Zu Nummer 9 (╖╖ 36, 37 StAG)
Nummer 9 sieht die Schaffung einer Rechtsgrundlage fur die Statistik
vor (╖ 36). Ferner wird die Vorschrift uber die Fahigkeit zur
Vornahme
von Verfahrenshandlungen inhaltlich geandert und mit einer Regelung
uber Mitwirkungspflichten des Auslanders zusammengefaßt (╖ 37).
Zu ╖ 36 StAG
Mit ╖ 36 wird erstmals eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage fur
die
Einburgerungsstatistik geschaffen. Sie gilt nicht nur fur
Einburgerungen nach diesem Gesetz, sondern fur alle Einburgerungen,
insbesondere auch die nach dem AuslG.
Zu ╖ 37 StAG
In ╖ 37 wird zunachst die bisher in ╖ 7 RuStAG enthaltene Regelung
uber
die Antragsfahigkeit an die heutigen Erfordernisse angepaßt. Die
Regelung gilt, wie sich aus ihrem Wortlaut und aus ihrer neuen
systematischen Stellung ergibt, nicht nur fur die
Einburgerungsverfahren, sondern auch fur die Abgabe der Erklarung
nach
╖ 5. Damit ist zugleich eine jungst aufgetretene Zweifelsfrage
geklart.
Aufgrund der Verweisung auf ╖ 68 Abs. 1 und 3 AuslG ist
grundsatzlich
auch ein Minderjahriger fahig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die
Verfahrenshandlung bedarf - anders als nach der bisherigen
Rechtslage
in ╖ 7 Abs. 2 Satz 2 RuStAG - nicht der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Dadurch erfolgt insofern eine Harmonisierung mit dem
Auslanderrecht.
Durch die Verweisung auf ╖ 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AuslG werden
dem
Antragsteller die notwendigen Mitwirkungspflichten in
staatsangehorigkeitsrechtlichen Verfahren auferlegt, die
insbesondere
fur das Einburgerungsverfahren gelten.
Zu Nummer 10 (╖ 39 StAG)
In Nummer 10 wird das nach Artikel 84 Abs. 2 GG bestehende Recht der
Bundesregierung, zur Ausfuhrung des Gesetzes allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, auf das Bundesministerium des
Innern ubertragen (╖ 39) und inhaltlich in bezug auf den Erlaß
allgemeiner Verwaltungsvorschriften uber die Ausfuhrung anderer
Gesetze
mit staatsangehorigkeitsrechtlichen Regelungen (vor allem das
Auslandergesetz) ausgeweitet. Dadurch soll das Bundesministerium des
Innern in die Lage versetzt werden, rasch eine Regelung durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften treffen zu konnen. Die
Ubertragung
dieser Befugnis schafft außerdem einen Ausgleich fur den Wegfall des
Zustimmungsvorbehalts nach ╖ 3 der Verordnung uber die deutsche
Staatsangehorigkeit vom 5. Februar 1934 (siehe Artikel 4), uber den
bisher die Einburgerungspraxis gesteuert wird.
Zu Nummer 11 (╖╖ 40a, 40b StAG)
Der Gesetzentwurf enthalt in Nummer 11 zunachst eine Altfallregelung
zur Uberleitung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehorigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG in die deutsche Staatsangehorigkeit
(╖
40a), die ╖ 7 erganzt. Nur so kann die Entlastung der Lander von den
Einburgerungsverfahren nach ╖ 6 StAngRegG bei gleichzeitiger Klarung
des Status der Betroffenen wirksam erreicht werden.
Ferner trifft Nummer 11 eine Altfallregelung fur Kinder unter zehn
Jahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des ╖
4
Abs. 3 StAG erfullt und die deutsche Staatsangehorigkeit durch ius
soli
erworben hatten (╖ 40b).
Zu ╖ 40a StAG
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Deutscher ohne deutsche
Staatsangehorigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, erwirbt
kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehorigkeit (Satz 1). Nur fur
einen
Spataussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine
Abkommlinge
im Sinne von ╖ 4 BVFG wird weiter vorausgesetzt, daß ihnen vor
diesem
Zeitpunkt eine Bescheinigung gemaß ╖ 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erteilt
worden ist (Satz 2). Bei den nach Inkrafttreten des
Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 eingereisten
Aussiedlern
wird dies dagegen nicht gefordert, da sie eine solche Bescheinigung
nach ╖ 100 Abs. 2 BVFG nicht mehr beantragen konnen.
Ein Erstreckungserwerb der deutschen Staatsangehorigkeit auf
diejenigen
Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach dieser Vorschrift
Begunstigten ableiten, braucht hier, anders als bei ╖ 7 Satz 2 StAG,
nicht vorgesehen zu werden. Diese Kinder erwerben die deutsche
Staatsangehorigkeit unmittelbar nach Satz 1, da sie nicht zu den
Abkommlingen im Sinne von Satz 2 gehoren. Unter diesen fallen nur
Kinder, die am Aufnahmeverfahren teilgenommen haben.
Ein Aufenthalt im Inland wird nicht gefordert, so daß auch im
Ausland
lebende Statusdeutsche in die deutsche Staatsangehorigkeit
ubergeleitet
werden.
Zu ╖ 40b StAG
Kinder unter zehn Jahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die
Voraussetzungen des ╖ 4 Abs. 3 StAG erfullt und die deutsche
Staatsangehorigkeit durch ius soli erworben hatten, erhalten einen
innerhalb eines Jahres geltend zu machenden Einburgerungsanspruch,
wenn
diese Voraussetzungen bei Antragstellung weiter vorliegen (╖ 40b).
Auch
diese Kinder unterliegen kraft ausdrucklicher Anordnung der
Erklarungspflicht nach ╖ 29 StAG, wenn sie bei der Einburgerung ihre
auslandische Staatsangehorigkeit behalten.
Zu Artikel 2 (Anderung des Auslandergesetzes)
Artikel 2 vereinfacht insbesondere das System der
Einburgerungsanspruche im Siebten Abschnitt des Auslandergesetzes
(Nummer 1), enthalt einige Korrekturen zu Vorschriften, die sich in
der
Praxis als unbefriedigend erwiesen haben (in Nummer 1 und 2) und
trifft
eine Altfallregelung fur Auslander, die bereits vor Einbringung des
Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag die Einburgerung beantragt
haben (Nummer 3).
Zu Nummer 1 (╖╖ 85 bis 87 AuslG)
Unter Nummer 1 erfolgt die Neuregelung der Anspruchs-
einburgerungen. Dabei tritt ╖ 85 an die Stelle der bisherigen ╖╖ 85,
86
AuslG 1990. ╖ 85 Abs. 1 regelt den Grundtatbestand der Einburgerung
langer hier lebender Auslander mit achtjahrigem Inlandsaufenthalt, ╖
85
Abs. 2 die Miteinburgerung von Ehegatten und minderjahrigen Kindern.
╖
86 trifft Regelungen zum Ausschluß der Einburgerungsanspruche in
besonderen Fallen (bei fehlenden Sprachkenntnissen,
Sicherheitsgefahrdung durch den Auslander und Vorliegen des
Ausweisungsgrundes in ╖ 46 Nr. 1). In ╖ 87 sind wie bisher die
Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
zusammengefaßt. Die Regelung tritt an die Stelle des bisherigen ╖
87.
Die Einburgerungsanspruche hangen auch kunftig in allen Fallen davon
ab, daß ein rechtmaßiger gewohnlicher Aufenthalt im Inland besteht.
Ihren gewohnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat
eine Person, wenn sie nicht nur vorubergehend, sondern auf
unabsehbare
Zeit hier lebt, so daß eine Beendigung ihres Aufenthalts ungewiß
ist.
Dies entspricht dem in den
╖╖ 85 ff. auch bisher verwendeten und in ╖ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB-AT
naher umschriebenen Begriff (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Februar 1993, BVerwGE 92, 116, 123.f), so daß auf eine
gesetzliche Definition wiederum verzichtet werden kann.
Soweit der Einburgerungsanspruch den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis
oder einer Aufenthaltsberechtigung voraussetzt, genugen die
entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Gesetz uber Einreise und
Aufenthalt von Staatsangehorigen der Mitgliedstaaten der
Europaischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG).
Zu ╖ 85 AuslG
╖ 85 Abs. 1 ist - wie bisher ╖ 86 Abs. 1 - der Grundtatbestand der
Anspruchseinburgerung fur langere Zeit im Inland lebende Auslander.
Die
bislang geforderte Aufenthaltsdauer von 15 Jahren wird deutlich auf
acht Jahre verkurzt. Insbesondere darin liegt ein
integrationsbezogenes
Zeichen staatlicher Hinwendung zu den hier lebenden Zuwanderern. Es
ist
zu erwarten, daß dieser Tatbestand kunftig die quantitativ
bedeutendste
Rechtsgrundlage fur die Einburgerung darstellen wird.
Bei einem Auslander, der eingeburgert werden mochte, wird ein
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine
Loyalitatserklarung verlangt (Satz 1 Nr. 1). Dadurch wird seine
innere
Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Das
Bekenntnis
hat hochstpersonlichen Charakter und setzt die entsprechende
Verfahrensfahigkeit des Einburgerungsbewerbers voraus. Entsprechend
der
Regelung in
╖ 91 Satz 1 i.V.m. ╖ 68 Abs. 1 kann sie daher erst ab Vollendung des
16. Lebensjahres gefordert werden, vgl. Absatz 2 Satz 2.
Wie bisher (╖ 85 Abs. 2 Satz 1) setzt die Einburgerung den Besitz
einer
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus (Satz 1 Nr.
2).
Die Einburgerung ist - wie bisher - nur unter der Voraussetzung der
Unterhaltsfahigkeit moglich. Der Einburgerungsbewerber muß in der
Lage
sein, den Lebensunterhalt fur sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehorigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten zu konnen (Satz 1 Nr. 3). Dabei genugt
es
nicht, wenn er nur vorubergehend keine Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe
bezieht. Dies entspricht der bisherigen Einburgerungspraxis. Dagegen
steht der Bezug sonstiger Sozialleistungen (z. B. Leistungen nach
dem
Bundesausbildungsforderungsgesetz) der Einburgerung nicht entgegen.
Die bisherige Hartefallregelung in ╖ 86 Abs. 1 erster Halbsatz AuslG
wird beibehalten (Satz 2). Die Falle, in denen die fehlende
Unterhaltsfahigkeit vom Einburgerungsbewerber zu vertreten ist, sind
in
der Praxis selten (z. B. bei einer mutwilligen oder mutwillig
verursachten Kundigung oder bei der Weigerung, eine zumutbare
Beschaftigung auszuuben). Soziale Hartefalle (unverschuldete
Arbeitslosigkeit etc.) konnen damit angemessen berucksichtigt
werden.
An der Forderung nach Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen
Staatsangehorigkeit bei der Einburgerung wird festgehalten (Satz 1
Nr.
4). Ausnahmen hierzu sind in
╖ 87 geregelt.
Ferner darf der Einburgerungsbewerber nicht wegen einer Straftat
verurteilt sein (Satz 1 Nr. 5), wobei nach
╖ 88 Abs. 1 Bagatelldelikte ausgenommen sind.
Satz 2 enthalt die Ausnahmeregelung zu Satz 1 Nr. 3 (s. o.).
Absatz 2 Satz 1 enthalt - wie bisher ╖ 86 - die Miteinburgerung
auslandischer Ehegatten und minderjahriger Kinder nach Ermessen. Die
Einburgerungsvoraussetzungen werden in den allgemeinen
Verwaltungsvorschriften konkretisiert, die kunftig nach ╖ 39 StAG
vom
Bundesministerium des Innern erlassen werden konnen.
Absatz 3 regelt - wie bisher ╖ 85 -, daß es bei jungen Auslandern,
die
vor Vollendung des 23. Lebensjahres die Einburgerung beantragt
haben,
nicht auf die Erfullung der wirtschaftlichen
Einburgerungsvoraussetzungen ankommt.
Zu ╖ 86 AuslG
In ╖ 86 erfolgt eine zusammenfassende Regelung der Ausschlußgrunde
fur
den Einburgerungsanspruch.
Ein Einburgerungsanspruch ist zunachst ausgeschlossen, wenn der
Einburgerungsbewerber nicht uber ausreichende Kenntnisse der
deutschen
Sprache verfugt (Absatz 1 Nr. 1). Insofern ist der zu ╖ 26 Abs. 1
Satz
2 Nr. 2 entwickelte Maßstab heranzuziehen. Eine Integration in die
deutschen Lebensverhaltnisse setzt Sprachkenntnisse voraus. Ohne die
Fahigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen
Bevolkerung zu kommunizieren, ist eine Integration, wie auch die
Beteiligung am politischen Willensbildungsprozeß, nicht moglich.
Entsprechend der bisherigen Regelung in den ╖╖ 85 ff. wird das
Vorhandensein entsprechender Sprachkenntnisse grundsatzlich vermutet
und nicht formell gepruft. Ist allerdings - etwa nach einem Gesprach
mit dem Einburgerungsbewerber - erkennbar, daß die zur gegenseitigen
Verstandigung unerlaßlichen Sprachkenntnisse nicht vorliegen, wird
die
Einburgerung versagt.
Die neue Schutzklausel in Absatz 1 Nr. 2 schließt den
Einburgerungsanspruch aus, wenn tatsachliche Anhaltspunkte fur eine
Sicherheitsgefahrdung durch den Einburgerungsbewerber vorliegen.
Dabei
geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche
Bestrebungen
(vgl. ╖ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten, voraussichtlich
bedeutsameren Alternative um den Auslanderextremismus (vgl. ╖ 3 Abs.
1
Nr. 3 BVerfSchG). Dadurch soll die Einburgerung etwa von
PKK-Aktivisten
oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn
entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden konnen.
Die Regelung wird erganzt durch die Vorschriften in
╖ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Dort wird nicht nur ein Bekenntnis des
Einburgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung
des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland gefordert,
sondern
auch eine Erklarung, daß er keine sicherheitsgefahrdenden
Bestrebungen
verfolgt oder unterstutzt hat.
In Absatz 2 wird durch die Verweisung auf ╖ 46 Nr. 1 die bisherige
Regelung in ╖ 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 ubernommen, die uber die
Verweisung in ╖ 86 Abs. 3 AuslG 1990 auch bislang fur alle
Einburgerungstatbestande des AuslG gilt und anlaßlich der
Umgestaltung
der ╖╖ 85, 86 Abs. 1 vom Regelanspruch zum Anspruch im Jahre 1993
eingefuhrt wurde.
Zu ╖ 87 AuslG
In ╖ 87 werden wiederum die Ausnahmetatbestande fur die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit geregelt. Die Regelung tritt an die Stelle des
bisherigen ╖ 87 AuslG.
In Absatz 1 werden die Falle zusammengefaßt, in denen die Aufgabe
oder
der Verlust der auslandischen Staatsangehorigkeit nicht moglich oder
nicht zumutbar ist (Satz 1 und 2).
Satz 2 Nr. 1 betrifft die rechtliche Unmoglichkeit der Aufgabe der
bisherigen Staatsangehorigkeit. Dazu zahlt grundsatzlich auch der
Fall,
daß der Auslander aus Altersgrunden die auslandische
Staatsangehorigkeit (noch) nicht aufgeben kann (vgl. aber Absatz 4).
Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmoglichkeit der Aufgabe der
bisherigen Staatsangehorigkeit. Regelmaßig verweigert wird die
Entlassung in diesem Sinne, wenn Entlassungen nie oder fast nie
ausgesprochen werden.
Satz 2 Nr. 3 betrifft hauptsachlich Falle, in denen ein
Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im
Einzelfall scheitert. Dem steht es gleich, wenn bereits die
Entgegennahme des Entlassungsantrags durch den auslandischen Staat
verweigert wird und das Entlassungsverfahren daran scheitert. Zu
vertreten im Sinne der ersten Fallgruppe hat der Auslander die
Entlassungsverweigerung nur dann, wenn er seine Verpflichtungen
gegenuber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
Entlassungsverweigerung darauf beruht, z. B. bei Nichtruckzahlung
von
zu Ausbildungszwecken gewahrten Stipendien. Unzumutbare Bedingungen
im
Sinne der zweiten Fallgruppe liegen z. B. vor, wenn die Entlassung
von
uberhohten Gebuhren abhangig gemacht wird oder das Tragen religioser
Symbole entgegen dem Willen des Betroffenen verlangt wird. Im
Einzelfall unzumutbar kann auch die Forderung nach Erfullung der
Wehrpflicht sein, soweit nicht bereits die Voraussetzungen von
Absatz 3
fur die dort genannte Personengruppe vorliegen. Dies kann z. B. der
Fall sein bei einem verheirateten Einburgerungsbewerber, der langere
Zeit von seiner Familie getrennt wurde, ferner wenn ein unzumutbar
hoher Betrag fur den "Freikauf" erforderlich ware oder falls der
Einburgerungsbewerber mit einem kriegerischen Einsatz rechnen mußte.
Als nicht mehr angemessen im Sinne der dritten Fallgruppe ist es
regelmaßig anzusehen, wenn die Dauer des Entlassungsverfahrens zwei
Jahre ubersteigt, obwohl ein vollstandiger und formgerechter
Entlassungsantrag vorliegt.
Satz 2 Nr. 4 betrifft die bisher in Nummer 5.3.3.4 der
Einburgerungsrichtlinien geregelten Falle.
Satz 2 Nr. 5 betrifft den Fall, daß dem Einburgerungsbewerber mit
der
Aufgabe der bisherigen Staatsangehorigkeit Nachteile entstehen, die
deutlich uber das normale Maß hinausreichen. Diese Nachteile konnen
sich auch aus den besonderen Umstanden des Einzelfalls ergeben, z.
B.
bei geschaftlichen Beziehungen in den Herkunftsstaat, die bei der
Aufgabe von dessen Staatsangehorigkeit gefahrdet waren.
Satz 2 Nr. 6 betrifft die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemuhungen
bei
politischen Fluchtlingen und gleichgestellten Personengruppen, wozu
insbesondere judische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die
wie Kontingentfluchtlinge behandelt werden, zu rechnen sind. Anders
als
bisher wird die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemuhungen generell
unterstellt.
In Absatz 2 geht es nicht um die Unmoglichkeit oder Unzumutbarkeit
der
Aufgabe der auslandischen Staatsangehorigkeit, sondern um ein
fehlendes
offentliches Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Bei
Auslandern, die Staatsangehorige eines anderen Mitgliedstaats der
Europaischen Union sind, besteht bereits eine weitgehende
Inlandergleichbehandlung. Das Interesse am Erwerb der deutschen
Staatsangehorigkeit unter Aufgabe der bisherigen ist daher fur EU-
Auslander gering, woraus sehr niedrige Einburgerungsquoten
resultieren.
Im Hinblick auf das Ziel der europaischen Integra-
tion soll der Anreiz zum Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit
dadurch verstarkt werden, daß der Grundsatz der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit nicht gilt, wenn Gegenseitigkeit besteht.
Absatz 3 ubernimmt die bisherige Regelung in ╖ 87
Abs. 2 AuslG 1990. Ein Ruckgriff auf Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist
moglich,
wenn die Wehrdienstleistung aus besonderen Grunden unzumutbar ist
(siehe dort).
Absatz 4 enthalt eine allgemeine Offnungsklausel fur
volkerrechtliche
Vertrage, die eine - u. U. befristete - Hinnahme von Mehrstaatigkeit
vorsehen konnen, wenn aus der Mehrstaatigkeit resultierende Probleme
(z. ??
mehrfache Inpflichtnahme des betroffenen Doppelstaaters) gelost
werden.
In Absatz 5 wird eine Sonderregelung fur Auslander getroffen, die
nur
wegen Minderjahrigkeit nicht aus der auslandischen
Staatsangehorigkeit
entlassen werden konnen. Wie bei der bisherigen Einburgerungspraxis
zu
╖ 87 Abs. 3 AuslG 1990 soll diese Vorschrift nur angewendet werden,
wenn nicht mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen der Volljahrigkeit
fehlen und ansonsten eine Einburgerung unter vorubergehender
Hinnahme
von Mehrstaatigkeit auf der Grundlage von ╖ 8 StAG vorgenommen
werden
konnen. In der Regelung wird klargestellt, daß sie eine Abweichung
von
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 (Unmoglichkeit der Aufgabe der bisherigen
Staatsangehorigkeit) enthalt.
Zu Nummer 2 (╖╖ 90 und 91 AuslG)
In ╖ 90 wird die Einburgerungsgebuhr an die Regelung in ╖ 38 Abs. 2
StAG angeglichen, in ╖ 91 erfolgt eine Angleichung an den neuen ╖ 37
StAG.
Zu ╖ 90 AuslG
In ╖ 90 wird die Einburgerungsgebuhr von bisher 100 DM auf einen
kostendeckenden Betrag erhoht. Die zwischen Volljahrigen und
Minderjahrigen differenzierende Regelung entspricht im wesentlichen
dem
bisherigen
╖ 38 Abs. 2 RuStAG.
Zu ╖ 91 AuslG
Nach ╖ 91 Satz 1 sind kunftig - durch die Verweisung auf ╖ 68 Abs. 1
und 3 - grundsatzlich auch Minderjahrige fahig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die
Verfahrenshandlung bedarf - anders als nach der bisherigen
Rechtslage
in ╖ 7 Abs. 2 Satz 2 RuStAG - nicht der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter, so daß ein Einburgerungsantrag ohne deren Mitwirkung
gestellt werden kann. Durch die Verweisung auf ╖ 70 Abs. 1, 2
und 4 Satz 1 werden dem Antragsteller ferner die notwendigen
Mitwirkungspflichten im Einburgerungsverfahren auferlegt. In Satz 2
wird die bisherige Regelung in ╖ 91 Satz 1 ubernommen.
Zu Nummer 3 (╖ 102a AuslG)
In Nummer 3 wird ein neuer ╖ 102a eingefugt, der eine
Ubergangsregelung
fur Auslander vorsieht, die vor dem festgesetzten Stichtag die
Einburgerung beantragt haben. Fur sie bleibt es grundsatzlich bei
den
Regelungen des bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die
Ausnahmen
vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem
neuen Recht richten.
Zu Artikel 3 (Folgeanderungen anderer Gesetze)
In Artikel 3 sind die Folgeanderungen in anderen Gesetzen
zusammengefaßt. Die in ╖ 1 vorgenommenen Anderungen des Gesetzes zur
Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit und die in den ╖╖ 6 bis
8
geregelten Anderungen im Personalausweis-, Melde- und Paßrecht sind
dabei von herausgehobener Bedeutung. Ansonsten handelt es sich
vorwiegend um Modifikationen redaktioneller Art.
Zu ╖ 1 (Anderung des Gesetzes zur Regelung
von Fragen der Staatsangehorigkeit)
In ╖ 1 Nr. 1 wird der Zweite Abschnitt des Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit
(StAngRegG) der bislang die Staatsangehorigkeitsverhaltnisse der
Personen regelt, die aufgrund des Arti-
kels 116 Abs. 1 GG Deutsche sind, ohne die deutsche
Staatsangehorigkeit
zu besitzen, aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeanderung zur
Regelung des Erwerbs der deutschen Staatsangehorigkeit durch
Spataussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkommlinge (Artikel 1 Nr.
4, ╖
7 StAG) und die - mit Inkrafttreten des Gesetzes er-
folgende - Uberleitung der Deutschen ohne deutsche
Staatsangehorigkeit
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG in die deutsche
Staatsangehorigkeit
bei denen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits diese
Rechtsstellung besitzen (Artikel 1 Nr. 11, ╖ 40a StAG).
Neben dem Wegfall des Einburgerungsanspruchs in ╖ 6 konnen auch die
in
den ╖╖ 7, 7a getroffenen Verlustregelungen entfallen. Der vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene Verlust der Eigenschaft als
Deutscher ohne deutsche Staatsangehorigkeit im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 GG nach den ╖╖ 7, 7a bleibt hiervon unberuhrt.
╖ 1 Nr. 2 enthalt eine redaktionelle Folgeanderung zur Neufassung
der
Uberschrift des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes (Artikel 1
Nr.
1).
In ╖ 1 Nr. 3 wird zum einen die Zustandigkeit fur
Staatsangehorigkeits-
und Einburgerungsangelegenheiten generell auf das
Bundesverwaltungsamt
ubertragen, wenn ein Verfahrensbeteiligter seinen gewohnlichen
Aufenthalt im Ausland hat (╖ 17 Abs. 2 i.V.m. ╖ 27), zum anderen die
Moglichkeit der Fortfuhrung eines Verfahrens
bei einem Wechsel der ortlichen Zustandigkeit geregelt (╖ 17 Abs.
3).
Wie auch sonst im Staatsangehorigkeitsregelungsgesetz wird zwar der
Begriff "dauernder Aufenthalt" verwendet; ein inhaltlicher
Unterschied
zum "gewohnlichen" Aufenthalt (zum Begriff s. o. Be-
grundung zu Artikel 2 Nr. 1) ist damit aber nicht verbunden.
╖ 17 Abs. 2 ubertragt die (ortliche) Zustandigkeit fur
Staatsangehorigkeits- und Einburgerungsangelegenheiten generell auf
das
Bundesverwaltungsamt, wenn ein Verfahrensbeteiligter (Erklarender
oder
Antragsteller) seinen gewohnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die
Ubertragung dieser Zustandigkeit nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 erste
Alternative GG ist zweckmaßig, da so eine Entscheidung der Vorgange
nach einheitlichen Kriterien erfolgen kann. Das Bundesministerium
des
Innern kann dies durch allgemeine sowie Weisungen im Einzelfall
sicherstellen. Die Ubertragung der Zustandigkeit auf das
Bundesverwaltungsamt fangt gleichzeitig den ansonsten durch den
Wegfall
des Zustimmungsvorbehalts des Bundesministeriums des Innern bei
beabsichtigten Einburgerungen (siehe Artikel 4) gerade bei
Auslandsfallen notwendigen Koordinierungsbedarf auf.
In ╖ 17 Abs. 3 erfolgt eine wunschenswerte Klarstellung fur die
Praxis.
Uber ╖ 27 gilt ╖ 17, soweit er die ortliche Zustandigkeit regelt,
auch
fur die Staatsangehorigkeitsangelegenheiten des
Staatsangehorigkeitsgesetzes und damit fur die Einburgerungen im
Ausland gemaß ╖ 13 StAG. Uber ╖ 91 Satz 2 AuslG gilt die Regelung
des ╖
17 auch fur die Einburgerungsanspruche des Auslandergesetzes. Fur
die
Zustandigkeit der Landesbehorden von Bedeutung ist insofern die
Regelung der ortlichen Zustandigkeit in ╖ 17 Abs. 1 StAngRegG, die
fortbesteht.
Zu ╖ 2 (Anderung des Gesetzes zu dem
Ubereinkommen vom 6. Mai 1963 uber
die Verringerung der Mehrstaatigkeit und
uber die Wehrpflicht von Mehrstaatern)
╖ 2 enthalt eine redaktionelle Folgeanderung zur Neufassung der
Uberschrift des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes (Artikel 1
Nr.
1).
Zu ╖ 3 (Anderung des Gesetzes zur Anderung
des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974)
╖ 3 enthalt ebenfalls eine redaktionelle Folgeanderung zur
Neufassung
der Uberschrift des Reichs- und Staatsangehorigkeitsgesetzes
(Artikel 1
Nr. 1).
Zu ╖ 4 (Anderung des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
╖ 4 enthalt im wesentlichen eine redaktionelle Folgeanderung zur
Neufassung von ╖ 7 RuStAG und zur Verlagerung des bisherigen
Regelungsinhalts dieser Vorschrift nach ╖ 37 StAG (Artikel 1 Nr. 4
und 9). Die Verweisung lehnt sich inhaltlich an die kunftig in ╖ 91
Satz 2 AuslG vorgenommene an.
Zu ╖ 5 (Anderung des Gesetzes uber die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes)
╖ 5 enthalt eine redaktionelle Folgeanderung zur Neufassung von ╖ 17
Abs. 2 und 3 StAngRegG (Artikel 3 ╖ 1 Nr. 3).
Zu ╖ 6 (Anderung des Gesetzes uber Personalausweise)
In ╖ 6 werden die notwendigen Regelungen getroffen, um bei der
Ausstellung eines Personalausweises in den Fallen der
Erklarungspflicht
nach ╖ 29 StAG sicherzustellen, daß dessen Gultigkeitsdauer den
Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange
nicht uberschreitet, bis die Staatsangehorigkeitsbehorde den
Fortbestand der deutschen Staatsangehorigkeit nach ╖ 29 Abs. 6 StAG
festgestellt hat.
Zu ╖ 7 (Anderung des Melderechtsrahmengesetzes)
In ╖ 7 wird vorgesehen, daß die Erklarungspflicht nach
╖ 29 StAG ins Melderegister eingetragen und dieser Umstand bei
Umzugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die Meldebehorde
des neuen Wohnortes ubermittelt wird.
Zu ╖ 8 (Anderung des Paßgesetzes)
In ╖ 8 werden die notwendigen Regelungen getroffen, um bei der
Ausstellung eines Passes in den Fallen der Erklarungspflicht nach ╖
29 StAG sicherzustellen, daß dessen Gultigkeitsdauer den Zeitpunkt
der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht
uberschreitet, bis die Staatsangehorigkeitsbehorde den Fortbestand
der deutschen Staatsangehorigkeit nach ╖ 29 Abs. 6 StAG festgestellt
hat.
Zu ╖ 9 (Anderung des Personenstandsgesetzes)
In ╖ 9 wird durch eine Neufassung von ╖ 70 Nr. 5 PStG klargestellt,
daß ie deutsche und die auslandische Staatsangehorigkeit in die
Personenstandsbucher eingetragen werden kann. Das Nahere wird in der
Personenstandsverordnung sowie in der Dienstanweisung fur die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehorden geregelt. Die Anderung der
Personenstandsverordnung wird insofern zugleich auf ╖ 4 Abs. 3 Satz
3 StAG, die der Dienstanweisung fur die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehorden zugleich auf ╖ 39 StAG gestutzt, da es bei der
Eintragung der Staatsangehorigkeit nicht um Aufgaben des
Standesbeamten zur Ausfuhrung des Personenstandsgesetzes, sondern um
solche zur Ausfuhrung des Staatsangehorigkeitsgesetzes geht.
Zu ╖ 10 (Anderung des Bundesvertriebenengesetzes)
╖ 10 enthalt eine redaktionelle Folgeanderung zur Aufhebung des
Zweiten bschnitts des StAngRegG (Artikel 3 ╖ 1 Nr. 1).
Zu Artikel 4 (Außerkrafttreten bisherigen Rechts)
Artikel 4 hebt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Verordnung
uber ie deutsche Staatsangehorigkeit vom 5. Februar 1934 vollstandig
auf.
Von Bedeutung war nur noch der Zustimmungsvorbehalt des
Bundesministeriums des Innern in ╖ 3 Satz 1.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 sieht ein gespaltenes Inkrafttreten des Gesetzes vor. In
bsatz 1 werden die Regelungen, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
bzw. Verwaltungsvorschriften ermachtigen, unmittelbar in Kraft
gesetzt, um fruhzeitig die entsprechenden Verfahren einleiten zu
konnen.
Nach Absatz 2 erfolgt die Uberleitung der Statusdeutschen in die
deutsche Staatsangehorigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
im ubrigen, um die Einburgerungsbehorden fruhzeitig von diesen
Verfahren zu entlasten. Da es um einen Status geht, wird mit dem ...
ein konkretes Datum festgelegt.
Nach Absatz 3 tritt das Gesetz im ubrigen am ... in Kraft.
16.03.1999 nnnn